Gesundheitssorge

Jeder Eingriff eines Arztes bedarf der persönlichen Einwilligung des Betreffenden. Solange er die Folgen und die Tragweite einer medizinischen Maßnahme und seinen eigenen Willen hierzu äußern kann.  Sollte die natürliche Einsichtsfähigkeit vorübergehend (akute starke depressive Phase) oder dauerhaft (Demenz) nicht mehr vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen.  Im Rahmen der Gesundheitssorge kann dann der Betreuer für seinen Klienten folgende Fragen klären:

  • Die ärztliche Versorgung/Arztwahl
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen
  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten
  • Organisation von ambulanter Pflege zu Hause

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf vorab der Genehmigung des Betreuungsgerichtes, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist z.B. Behandlung bei einem Herzinfarkt. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.


Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen