Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von erwachsenen Menschen, die aufgrund von einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise, vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind (vgl. §1896 BGB).
Die gesetzliche Betreuung hat die Aufgabe, im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Wird deutlich das ein Bedarf zur Unterstützung besteht, kann der Betroffene für sich oder Angehörigen, Nachbarn, Freunde z.B. beim Betreuungsgericht(Amtsgericht) oder der Betreuungsstelle Ihres Kreises eine rechtliche Betreuung „anregen“.
Eine Betreuung kann auf Antrag durch den Beschluss des Betreuungsgerichtes beendet werden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist z.B. Genesung nach Koma.
Als gesetzlicher Vertreter ist es Aufgabe des Betreuers in dem vom Gericht festgelegten Umfang (Aufgabenkreise) für den Betreuten zu handeln. Dabei stehen die Wünsche, Vorstellungen und das Wohl des Betroffenen immer im Vordergrund.
Ein Berufsbetreuer ist jemand, der die Betreuungen gemäß § 1896 ff. BGB, gegen Entgelt und im Rahmen eines Gewerbes übernimmt.
Der rechtliche Betreuer ist kein Sozialbetreuer. Er erbringt keine eigenen Leistungen am Betreuten, er ist somit nicht dafür zuständig, dem Betreuten in seinem Haushalt zu helfen, Spaziergänge zu begleiten, Besorgungen zu machen oder gar die Krankenpflege zu übernehmen.
Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen