Postangelegenheiten

Das Post- und Fernmeldeangelegenheiten ist durch Artikel 10 des Grundgesetzes ein besonders geschütztes Rechtsgut und wird deshalb oftmals als eigener Aufgabenkreis benannt. Teilweise werden von den Gerichten auch abweichende Auffassungen vertreten,  dass diese Rechte z.T. in den übertragenen Angelegenheiten mit enthalten ist. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betreuten/Klienten entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betreuenden/Klienten aushändigen bzw. nicht aushändigen.


Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen